Anbei ist ein Schreiben an das Landratsamt beigefügt. Das Schreiben an das Landratsamt wurde notwendig, da nach Prüfung des Protokolls des Erörterungstermin vom 11.01.2024 Ungereimtheiten festgestellt wurden.
Aufgrund des Umfanges der Aufzeichnungen ist die Durchsicht und Prüfung solcher umfangreicher Protokolle eine Herausforderung. Es kostet viel Zeit und Mühe. Es ist zu bedenken, dass die ganzen Arbeiten ehrenamtlich erfolgen.
Dies ist nur ein Vorgang von mehreren laufenden Verfahren.
April 2024
Betreff: Einwände zum Protokoll der Erörterung
Sehr geehrter Herr .....,
Jetzt endlich kann ich meine Einwände bzw. Stellungnahme zum Erörterungstermin am 11.1.24, wenn auch durch versch. Zwänge (u.a. EMail vom 2.4.), leicht verspätet vorbringen. Das Ergebnis für die Erstellung des “Endgültiges Protokoll“ dürfte aber insgesamt nicht davon beeinträchtigt sein.
Die Möglichkeit zum Vorbringen von Korrekturen des Protokolls erscheint bezüglich der transparenten Vorgehensweise zunächst als Idealbild für eine gelebte Demokratie. Für den normalen Bürger tun sich damit aber auch Schwierigkeiten auf:
- Da eigene Tonaufnahmen während des Erörterungstermin verboten sind, kann sich dieser nur auf die Eindrücke aus seinem Gedächtnis verlassen: Diese Erinnerungen sind zum Teil wörtlich präsent, teilweise nur sinngemäß vorhanden, manche wichtige Punkte sogar vergessen!
- Bei dem Gutachten sind dermaßen viele -meiner Meinung nach unkorrekte- Annahmen, welche im Zuge des Anhörungsverfahrens niemals vorgebracht werden können.
- Die Gefahr besteht weiterhin, dass das Protokoll bei Beteiligten hinsichtlich „gefährlichen“ Aussagen in bestimmte Bahnen gelenkt wird. Manche hoch engagierte und einflussreiche Rechtsanwälte lassen sich diese Chance auf Negierung oder Herabsetzen von belastbaren Aussagen nicht entgehen. Hier würde die Zurverfügungstellung einer Tonaufzeichnung zur Überprüfung des abgekürztem Schriftprotokolls maßgeblich beitragen oder vollständige Umstellung auf Wortprotokoll oder die Erlaubnis eines Mitschnittes!
An dieser Stelle muss ich meine Achtung für die mühevolle Arbeit des Protokollerstellers aussprechen, will jedoch andererseits auch auf die allgemeinen Gefahren bei dieser Art von Protokoll hinweisen.
Denn letztendlich ist ein Protokoll in der Rechtsprechung bei einem Schadenfall, auch vor Gericht, ein auschlaggebendes Dokument.
Hier stellt sich auch die Frage, wer wie hoch im Schadenfall durch das fehlerhafte Gutachten haftet? Als GmbH dürfte dies nicht weit reichen. Die geschädigten Bürger blieben auf dem Schaden sitzen, außer der Landkreis wäre bereit, hier einzuspringen. Im Genehmigungsfall übernimmt er faktisch dafür die Verantwortung!
Protokollberichtigungen
1. Zu Seite 7 (von 27)
Rall (Einwender) nach den Ausführungen von Herrn Dr. Porsch, der festgestellt hat, dass die Gutachter vertraglich gegenüber Holcim verpflichtet sind, nach bestem Wissen und Gewissen und nach allen fachlichen Standards zu begutachten. Dr. Porsch: Eine pauschale Anzweiflung der Gutachten ist nicht begründet.
Daraufhin wurde von mir entschieden den Ausführungen widersprochen und habe die Gutachter als wenig glaubhaft bezeichnet.
So weit ist das Protokoll richtig, aber ich habe dies auch begründet und diese Begründung fehlt:
Bei dem früheren Erörterungstermin für die Süderweiterung hat der gleiche Gutachter nach einem längeren Disput über die Speicherfähigkeit von Niederschlagswasser im Kalkgestein unmissverständlich festgestellt: Kalkgestein kann in keinster Weise Wasser speichern. Auch nicht in den Kapillaren des Gesteins. Und jetzt soll in dem Gutachten von Dr. Köhler und Dr. Pommerenke vom 1.8.2023 die Speichermenge im oberen Bereich plötzlich ca. 30.000 m³ betragen.
Hier zeigt sich ganz eindeutig, dass die Gutachten nach den Erfordernissen des Auftraggebers zusammengebaut werden. Dies geschieht natürlich in wissenschaftlicher Ausdrucksweise und Annahmen, die weder die Genehmigungsbehörde noch die Bürger nachvollziehen können und somit letztendlich getäuscht werden.
Dieser Abschnitt ist dem Protokoll unbedingt einzufügen, da dies die Aussage von Herrn Dr. Porsch relativiert.
2. Zu Seite 7 (von 27) Ausblendung wichtiger Themen
Manche Berechnungen-wie Sickerwasserlinie oder Standsicherheit – werden nach der FEM- Methode ausgeführt. Die Schichten werden hierbei als homogene Masse mit genau definierten Eigenschaften dargestellt. Dies hat mit der Wirklichkeit wenig zu tun und liefert bei nichthomogenen Grundkörper regelmäßig falsche, wirklichkeitsferne Ergebnisse. Für den Laien ist dies schon erkennbar an dem mäanderförmigen Verlauf der Gesteinsschichten an der Ansicht der stehenden Wand im Steinbruch. Diese sind auch in der Tiefe ebenfalls mäanderförmig und können rechnerisch kaum oder nur schwer nachvollzogen werden. Bei der FEM-Methode spielt natürlich die Elementgröße und deren Eigenschaften die entscheidende Rolle. Im Norddeutschen Tiefland mögen derartige Berechnungen bisweilen sinnvoll sein, aber nicht an einem derart zerklüfteten Steinbruch und dessen Hangschutt-Szenario und wenn, können nur Teilaspekte von extremen Szenarien abgebildet werden. Desgleichen sind die Unsicherheit bei Vorhersage und Berechnung von Hangrutschungen.
Diese scheitern regelmäßig
--- an der örtlichen Bestandsbedingungen,
--- an dem sehr unterschiedlichen örtlichen Wasserauftritten und Durchfeuchtungsgrad und
--- den jeweils unterschiedlichen Bodenkennwerten (Wichte, Scherfestigkeit, innere Reibungswinkel, Kohäsion, usw.).
Zur Vorhersage sind ausreichende bodenmechanische Untersuchungen festzulegen und durch die Berücksichtigung der Heterogenität des Untergrundes in Verbindung mit den Ungenauigkeiten bei Probennahmen und Versuchsdurchführung sind die in Versuchen ermittelten Werte mit angemessenen und ausreichenden Zu- bzw. Abschlägen zu versehen. Vor allem in den Hangrutschgebieten!
Im übrigen dürfen der an Schüttungen von bindigen Böden festgestellten Böschungswinkel nicht als innerer Reibungswinkel in die Berechnung angewendet werden.
Bei der Hangrutschmasse ist zu berücksichtigen, dass die Scherfestigkeit bindiger und felsartiger Böden durch Risse, Haarrisse oder Klüfte sowie durch Einlagerungen schwach bindiger oder nichtbindiger Böden stark herabgesetzt sein kann. Außerdem können durch Verwerfungen und geneigte Schichtfugen (Mäanderung) bestimmte Gleitflächen vorgegeben sein. Insbesonders leicht zu Rutschungen neigend gelten der Opalinuston und Ornatenton.
Dies Auswirkungen auf die Berechnung durch die Inhomogenitäten und Heterogenität der betrachteten Berg- bzw. Hangmasse kann das FEM-Programm niemals leisten.
3. Zu Dr. Porsch auf Seite 7:
Eine pauschale Anzweifelung der Gutachter sei nicht begründet.
In Sachen Geologie sind regelmäßig örtlich tätigen Institutsleiter oder Lehrstuhlinhaber den Vorzug zu geben, da sich diese durch eine große Anzahl von Gutachten mit den Besonderheiten der Gegend auskennen. So ist doch sehr verwunderlich, dass Rutschungen bei ähnlichen Gegebenheiten fachlich unbeachtet blieben.
Als Rutschhorizont kommen meist die tonigen Gesteine der Ornatenton-Formation infrage. So geschehen bei dem Bergrutsch „Mössingen-Öschingen “ am 2.6.2013.
Auch hier ein typische Gleithorizont bei in der Schwächezone (Schichtflächen, Störungen, Klüfte in Festgesteinen). Auslöser waren Starkniederschläge und ein überdurchschnittlich nasser Vormonat. Die langanhaltenden Starkniederschläge vom 31.05.2013 bis zum 2.6.2013 mit bis zu 160 mm
Niederschlag während der 3 Tage. In dem Gutachten vom 1.8.2023 von Dr. Köhler & Dr. Pommerening GmbH wird eine Regenmenge an 4 Tagen von 98,6 mm (Station Heselwangen) als Starkregenereignis für den Plettenberg angesetzt. Wieso nicht die 160 mm in 3 Tagen?? Ein gleichgelagertes Schadenereignis aus 2013 wird nicht einmal erwähnt, geschweige die erforderlichen Konsequenzen gezogen.
Deshalb meine Abqualifizierung als kaum verwertbares von Holcim beauftragten Parteigutachten!
4. Zu Seite 11 von 27 Bedenken hinsichtlich der Gutachten
Vom Gutachterbüro wird die Einstufung der Steinbruchoberfläche als durchlässig und versickerungsfähig bezeichnet. Der kf-Wert ist zu hoch gewählt.
5. Folgende Mängel des Verfahrens wurden überhaupt nicht erwähnt:
a) Seit weit über 1 Jahr liegt von Prof. Zuck ein Gutachten vor, mit dessen Aussage, dass der Abbau auf dem Plettenberg illegal ist. Dies liegt auch der Staatskanzlei des Landes Baden-Württemberg vor: Adressat Herrn Kretschmann. Zurzeit noch im Spiegelreferat.
b) Durch den Dieseltransport auf den Berg und dem Betrieb wird das Grund- und Quellwasser hochgradig gefährdet. Diesbezüglich wurden auch die Beschilderung mehrfach ausgetauscht. Hier wird Aufklärung verlangt.
c) Rekultivierung des Steinbruches entspricht nicht der Genehmigung.
Soweit die Einwände zum Protokoll der Erörterung